Allgemeine Geschäfts Bedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rivet Niettechnik e.U.
Kurt Kronberger
Hauptplatz 48
2013 Göllersdorf
Tel. 0676 4242453
Email: Kurt.Kronberger@Rivet.at
UID: ATU80541807 FBN: FN 625336m St.nr: 22 070/4647
Geschäftsbedingungen für Metalltechniker
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Rivet Niettechnik e.U.) und
natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle
hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen
Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss
aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.m-m-m.eu und
wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen
unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn
wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB
abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss
werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial)
angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns
zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur
Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren
Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige
Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen
Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag
umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine
Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und
Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des
unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese
Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind
nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu
veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet,
die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von
zumindest. 5 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung
notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der
Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw
Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit
Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem
sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern
wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI
2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.
3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine
Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen
gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung
innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.8. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies
sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als
auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und
Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird
stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt.
Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich,
ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das
Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 80 N/m2
anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen
werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die
verwendeten Verbindungsmittel 15 Prozent zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte
Bauteile oder Konstruktionen beträgt 25 Prozent.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir
berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der beigestellten
Geräte bzw des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht
Gegenstand von Gewährleistung.
4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der
Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,
gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen
sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei
verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem
Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz
iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten,
gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen
ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen
aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies
gegenüber Verbrauchern als Kunden nur
für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist
und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des
Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte,
Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10.Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden
Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur
Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 20 soweit dies im
angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten
ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV),
Österreichischer
Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt
werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde
alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung
geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger
Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasser- leitungen oder
ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,
Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die
erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte
Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu
den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im
Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll
gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und
Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen
wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf
verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder
Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche
Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und
rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand
gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger
Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt
werden.
7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem
Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und
Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen
Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer
Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-
/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb
eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können
Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der
Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis
zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen
und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht
vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder
sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in
jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon
unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen
die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem
Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden
Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und
Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 10 % des Rechnungsbetrages je
begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die
Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon
unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine
nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf
Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung
der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1.Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an
bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder
Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche
Schäden sind von uns nur zu verantworten,
wennwirdieseschuldhaftverursachthaben.
10.2.Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den
Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
10.3.Schutzanstriche halten drei Monate.
11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1.Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte
und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
11.2.Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine
fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
12. Gefahrtragung
12.1. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI
ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG.
12.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER,
SOBALD WIR DEN KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER DAS WERK ZUR
ABHOLUNG IM WERK ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST
ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
12.3. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH GEGEN DIESES RISIKO
ENTSPRECHEND VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE
TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN
AUF DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIEßEN. DER KUNDE GENEHMIGT JEDE
VERKEHRSÜBLICHE VERSANDART.
13. Annahmeverzug
13.1.Gerät der Kunde länger als 1 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der
Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden
Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern,
dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten
Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2.Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe
von 5% des Warenwertes zusteht.
13.3.Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig
zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4.Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes zuzüglich USt
ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden
verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen
unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
13.5.Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher
unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde
und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die
Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns
abgetreten.
14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder
Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung
anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er
dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu
stellen.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber
Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest
eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist
und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder
der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur
Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware
betreten dürfen.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene
Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber
unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter
15.1.Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden
hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir
berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis
zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns
aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen,
außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2.Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3.Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
16. Schutzrechte Dritter
16.1.Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden
hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir
berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis
zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns
aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen,
außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
16.2.Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
16.3.Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
16.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen
(Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen,
etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die
Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
16.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt,
die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung
der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist
offenkundig.
16.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und
nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
17. Unser geistiges Eigentum
17.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns
beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges
Eigentum.
17.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen
Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und ZurVerfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer
ausdrücklichen Zustimmung.
17.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17.4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -Abschluss und –
Abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der
Leistungsausführung geschuldet wurden (zB Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster,
Beleuc tungskörper, etc), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt
der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir
einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von ## des Wertes des ausgehändigten
Gegenstände ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen.
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines
Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
18. Gewährleistung
18.1.Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die
Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen
Kunden ein Jahr ab Übergabe.
18.2.Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.
förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die
Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne
Angabe von Gründen verweigert hat.
18.3.Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm
mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
18.4.Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis
dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
18.5.Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden
zumindest zwei Versuche einzuräumen.
18.6.Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde
verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit
oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
18.7.Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
18.8.Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne
schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur
Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
18.9.Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei
ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt
hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach
Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in
dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
18.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
18.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
18.12. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder
Fehlerbehebung zu ersetzen.
18.13. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
18.14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene
Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und
unbehebbaren Mangel handelt.
18.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen,
Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten
wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
18.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten
Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende
tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt.
18.17. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich
vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
18.18. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur
Gänze der unternehmerische Kunde.
18.19. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung
durch uns zu ermöglichen.
18.20. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des
Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem
und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht
kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
19. Haftung
19.1.Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
19.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
19.3.Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir
zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur
dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
19.4.Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall
binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
19.5.Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne
Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
19.6.Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungsund Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,
Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso
besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir
nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
19.7.Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen
Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,
Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der
Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere
Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme
dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
19.8.Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten
Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen
Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als
Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu
halten.
20. Salvatorische Klausel
20.1.Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Teile nicht berührt.
20.2.Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon
gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine
Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen
Bedingung am nächsten kommt.
21. Allgemeines
21.1.Es gilt österreichisches Recht.
21.2.Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
21.3.Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (2013 Göllersdorf).
21.4.Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen
zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das
für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern
dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
21.5.Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform
oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich
bekannt zu geben.
Verhaltensregeln für Verwender von AGB:
Metalltechniker
1. Die Muster-AGB der Bundesinnung stellen einen grundsätzlichen Standard dar.
Prüfen Sie beim genauen Lesen, ob diese Muster-AGB auch Ihre Erfordernisse und
Problemfälle in der Praxis abdecken. Weitreichendere Regelungen sind möglich, falls
Sie nur mit Unternehmen kontrahieren. Eine individuelle rechtliche Beratung kann
durch die Muster-AGB nicht ersetzt werden.
2. Ergänzen Sie die Punkte: 1.1, 1.2, 3.5, 3.8, 4.1, 5.10, 9.3, 13.1, 13.2, 13.4, 17.4,
18.9, 21.3
3. Bestehen Sie gegenüber Ihren Kunden auf die Verwendung Ihrer AGB (Argument:
Sie erbringen die charakteristische Hauptleistung)
4. AGB müssen vereinbart werden (Unterfertigung empfehlenswert), damit sie
Vertragsbestandteil werden. Ein Hinweis hat auf der Vorderseite des Angebotes zu
erfolgen. Formulierungsvorschlag: „Es gelten ausschließlich unsere beiliegenden
AGB“.
5. Zur wirksamen Vereinbarung der AGB müssen diese dem Vertragspartner
vorgelegt werden; spätestens jedoch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die
bloße Abrufbarkeit auf der homepage genügt NICHT mehr (weder bei Verbrauchern,
noch bei Unternehmern). Senden Sie Ihre AGB daher mit Ihrem Angebot an den
Kunden.
6. Generell gilt, dass abweichende Individualvereinbarungen den Bestimmungen in
den AGB vorgehen. Sofern Sie individuell (z.B. in sonstiger Korrespondenz) die
Geschäftsbedingungen des Kunden vereinbaren, schützt Sie somit auch die
„Abwehrklausel“ in Punkt 1.5 nicht.
7. Sofern der Kunde unter Zugrundelegung seiner AGB den Vertrag abschließen
wollte, gelten alleine durch Annahme Ihrer Ware/Leistung durch den Kunden nicht
automatisch Ihre AGB (Punkt 1).
8. Dokumentieren Sie sämtliche Vereinbarungen (auch nachträgliche Zusatz- und
Ergänzungsaufträge oder Änderungen) schriftlich. Detaillierte
Leistungsbeschreibungen vermeiden spätere Streitigkeiten über Inhalt und Umfang
des Auftrags.
9. Sofern Sie aufgrund einer Bestellung ohne ausdrückliche Annahme oder
Korrespondenz den Auftrag ausführen, stellt dies eine konkludente Annahme eines
Auftrags durch faktische Ausführung dar. Allerdings sollte dabei bedacht werden,
dass die Annahme genau der Bestellung und den darin vorgesehenen Bedingungen
entspricht. Abänderungen, etwa wie die Zugrundelegung der AGB, erfolgen ohne
entsprechende Vereinbarung dadurch nicht. Wir empfehlen daher, diese jedenfalls
vor Ausführungsbeginn dem Kunden auszuhändigen und deren Geltung mit dem
Kunden zu vereinbaren.
10. Begrifflich ist zwischen Angebot und Kostenvoranschlag zu unterscheiden:
Angebot ist die Vertragserklärung (Angebot – Annahme), dass man bereit ist, das
Werk zu den genannten Bedingungen auszuführen. Wird ein Angebot freibleibend
erklärt, besteht ein Widerrufsvorbehaltwohl auch noch nach Zugang der Annahme
des anderen – wobei Sie jedoch umgehend zur Antwort verpflichtet sind. Ohne
umgehende Antwort kommt der Vertrag entsprechend dem angenommenen Angebot
zustande.
Der Kostenvoranschlag ist die fachmännische Berechnung der voraussichtlichen
Kosten des Werks (geht über bloßen Angebotscharakter hinaus). Meist ist damit
auch die Bereitschaft verbunden, das Werk so auszuführen (somit zugleich Ange
bot), aber nicht notwendig; gegenüber Verbrauchern gilt der Kostenvoranschlag
(dessen Richtigkeit) garantiert, wenn nichts anderes erklärt wurde. Dadurch könnten
auch unvorhergesehene Größen oder Kostspieligkeiten der veranschlagten Ar beiten
nicht entgelterhöhend berücksichtigt werden.
11. Verwender von AGB wünschen manche Regelungen, welche durch bloße
Aufnahme in AGB jedoch nicht wirksam vereinbart werden können. Im Folgenden
bieten wir Lösungsvorschläge.
12. Im Einzelvertrag sollten Sie abschließend anführen, welche Skizzen, Pläne, u.a.
dem Vertrag als verbindlich zugrunde gelegt werden.
13. Gegenüber Verbrauchern sollte auf dem Kostenvoranschlag draufstehen: „Die
Richtigkeit des Kostenvoranschlags gilt nicht als gewährleistet“. Ein Verbraucher
muss vor Erstellung des Kostenvoranschlages ausdrücklich individuell auf die
Entgeltlichkeit des Kostenvoranschlages hingewiesen werden. Punkt 2.4 der AGB
alleine reicht nicht.
14. Abgeltung von (Zusatz)Mehrleistungen: Die zu erbringenden Leistungen sind im
Vertrag/ in der Auftragsbestätigung möglichst präzise zu umschreiben (welche
Leistungen, welcher Umfang, welche baulichen Gegebenheiten, welche sonstigen
Voraussetzungen, etc). Erforderliche Mehrleistungen können dadurch klar
abgegrenzt und zusätzlich verrechnet (angemessenes Entgelt) werden (Punkt 3.2).
15. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine beschleunigte Ausführung oder
vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasste Leistungen, handelt es sich um eine
geänderte bzw. zusätzliche Leistung. Mangels Entgeltsvereinbarung können Sie ein
angemessenes Entgelt für die Mehrleistungen in Rechnung stellen. Zur Klarstellung,
dass solches nicht vom ursprünglichen Auftragsumfang umfasst ist, sollten Sie auf
die damit verbundenen erhöhten Kosten hinweisen (z.B. Fax nach Vor-Ort-Besprechung; ergänzend zu Punkt 3.2, 8.3, 8.4.)
16. Die einzelvertragliche Aushandlung muss gegenüber Verbrauchern zur
Wirksamkeit der Bestimmung hinsichtlich folgender Punkte erfolgen:
- Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und
Versicherung (Punkt 3.3.) - Preiserhöhung in den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss (Punkt
3.7.) - Geltendmachung eines Verzugsschadens über die vereinbarten
Verzugszinsen hinaus (Punkt 5.5.) - Verzugsschaden (Punkt 13.5)
- Beschränkung bzw. Ausschluss der Pflicht zum Ersatz eines Schadens an
einer zur Bearbeitung übernommen Sache (19.3.)
Einzelvertraglich ausverhandelt heißt: Sie stellen vor Vertragsabschluss dem
Verbraucher den Inhalt der Klausel zur Disposition. Der Kunde muss mit der
Bestimmung einverstanden sein. Zu Beweiszwecken ist eine schriftliche Bestätigung
empfehlenswert. Nicht einzelvertraglich ausgehandelt ist eine Bestimmung, wenn sie
im Voraus abgefasst wurde, und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen
eines vorformulierten Standardvertrages, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen
konnte. Es reicht nicht aus, dass die Klausel zwischen den Vertragsteilen bloß
erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist oder dass Sie darauf bloß
durch Fettdruck, Farbdruck oder Hervorhebung usw. hingewiesen haben.
17. Die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen müssen mit dem
Angebot, spätestens bei Vertragsabschluss präzise umschrieben werden
(Hinweispflicht). Sonst ist eine Überbindung der Verpflichtung, die – dem Kunden
unbekannten – Voraussetzungen zu schaffen, nicht wirksam.
18. Verdeckt geführte Leitungen u.ä. (Punkt 7.2.): Teilen Sie dem Kunden mit, welche
Angaben Sie benötigen.
19. Warnpflicht: Der Kunde ist ungeachtet dieser AGB zu warnen, wenn beigestellte
Stoffe (Geräte, Materialien), Infrastruktur bzw. Anweisungen des Kunden offenbar für
die Herstellung des Gewerks untauglich sind. Dies gilt auch gegenüber
sachverständigen Kunden. Einer Warnpflicht kann nicht durch allgemeine Hinweise
in den AGB hinreichend nachgekommen werden (Punkt 4., Beistellungen., u.a.)
20. Die Zulässigkeit von bestimmten Teillieferungen und -leistungen sollten
einzelvertraglich festgelegt werden. In die AGB haben wir dies zwar grundsätzlich
aufgenommen (Punkt 8.5), jedoch aus Zulässigkeitsüberlegungen eingeschränkt auf
sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen. Im Einzelvertrag bedarf es
einer solchen sachlichen Rechtfertigung nicht, wenn beide Parteien dies
einvernehmlich festlegen.
21. Eigentumsvorbehalt mit Weiterveräußerungsmöglichkeit (Punkt 14.2): Bei dieser
Klausel handelt es sich um eine Sicherungszession (Abtretung der Forderung zur
Sicherung). Zur Wirksamkeit ist der Erwerber der Sache zu verständigen oder die
Zession in die Bücher des Kunden einzutragen.
22. Die Einschränkung, dass unternehmerische Kunden zumindest zwei
Mängelbehebungsversuche einzuräumen haben (Punkt 18.5). kann nur gelten,
soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
Werden Sie mit der Mängelbehebung eines Gewerkes beauftragt, und nimmt der
Kunde an, dass dies im Rahmen der Gewährleistung (Punkt 18) von Ihnen
geschuldet wird, weisen Sie den Kunden darauf hin, dass die Leistung erbracht
werden kann, dies jedoch nicht im Rahmen der Gewährleistung erfolgt, wenn sich
herausstellt, dass kein Mangel vorliegt.
23. Sofern im konkreten Fall für Sie vorteilhaft, können Sie gegenüber
unternehmerischen Kunden etwa subsidiär die Geltung der einschlägigen
ÖNORMEN vereinbaren. Diese enthalten teilweise jedoch auch für Sie strengere
Bestimmungen.
24. Die AGB können je nach Bedarf durch einzelvertragliche Sonderregelungen
ergänzt bzw. abgeändert werden. Sollten generell bestimmte Fälle anders oder
zusätzlich geregelt werden, können diese in die AGB aufgenommen werden.